Vereinssatzung
Satzung des Güstrower Carneval Club ´89 e.V.
Stand 01.10.2006
§1 Name, Sitz, Zweck
- Der Klub führt den Namen „Güstrower Carneval Club´89 e.V.“, abgekürzt „GCC“
- Sitz des GCC ist Güstrow. Er ist in das Vereinsregister mit der Nr. 33 bei dem Amtsgericht Güstrow eingetragen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Zweck des GCC ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und die Förderung des sportlichen Garde- und Showtanzes.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch, die Vorbereitung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und ständiges Training und Teilnahme an Turnieren auf dem Gebiet des sportlichen Garde – und Showtanzes.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Klub wurde 1989 in Güstrow gegründet.
§2 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beitragspflichtig.
- Die Aufnahme von Personen unter 18 Jahren bedarf einer schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Beschluss.
- Die Mitgliedschaft wird mit Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses gegenüber dem Antragsteller wirksam. Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt nach schriftlicher Erklärung
- Ausschluss auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung, wegen groben Verstoßes gegen die Satzung oder wenn durch ein Mitglied das Ansehen des GCC grob geschädigt wurde.
- Ausschluss auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt.
- Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.
- Gegen einen Ausschluss aus dem Verein ist kein Rechtsmittel möglich.
- Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes ist Verlust aller Mitgliedsrechte verbunden. Es gibt keine finanziellen und materiellen Entschädigungen und Vermögensansprüche.
- Die Mitglieder des GCC sind verpflichtet, den Zweck des Vereines nach besten Kräften zu unterstützen und entsprechend der Beitragsordnung die Beiträge zu entrichten.
- Der Vorstand kann, in Abstimmung mit den Beisitzern, verdienstvollen Mitgliedern, sowie Personen, welche die Zielstellung des GCC außerordentlich fördern eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Der Vorstand kann, in Abstimmung mit den Beisitzern, den ausscheidenden und auch den schon ausgeschiedenen Präsidenten und Vizepräsidenten zum Ehrenpräsidentenerklären. Sollen weitere Mitglieder oder ehemalige Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, eine einfache Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung nötig.
§3 Finanzen, Einnahmen
- Die finanzielle Grundlage des GCC ergibt sich aus Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen/Geld-& Sachspenden), sowie Einahmen aus Veranstaltungen(als Klub, als Gruppe, als Einzeldarbietung)
- Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden in den Beitragsbestimmungen geregelt. Veränderungen der Beitragsbestimmungen sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
- In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder auf die Erhebung verzichten.
- Der Schatzmeister hat einen lückenlosen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben zuführen. Auf den Vorstandssitzungen, sowie nach Auforderung in den Mitgliederversammlungen ist ein Kassenbericht zu geben. Der Präsident des GCC setzt Klubmitglieder zur Revision ein.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Vereinsvermögen
- Eine zeitlich begrenzte Nutzung von Vereinseigentum (Kostüme, Dekoration,…) für vereinsfremde Zwecke kann beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident. Der Schatzmeister ist zu informieren, ob die Nutzung kostenlos oder gegen ein Entgelt erfolgt.
- Über den Verkauf von Klubeigentum entscheidet der Vorstand mit seinen Beisitzern.
- Bei Neuanschaffung von Kostümen und Garderobe entscheidet der Vorstand mit seinen Beisitzern über die Höhe des Eigenanteils der Nutzer.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen an gemeinnützige Vereinigung. Beschlüsse über künftige Verwendungen dieses Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Güstrow ausgeführt werden.
- Die Materialien der anderen Eigentumsformen gehen bei Auflösung des GCC an die Eigentümer zurück.
§5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister und 4 weitere gewählte Beisitzer.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss alle 4 Jahre gewählt. Diese Wahl kann als offene Wahl durchgeführt werden, aber sollte ein anwesendes und stimmberechtigtes Mitglied was dagegen haben, muss die Wahl geheim stattfinden.
- Der Präsident ist berechtigt, den Verein zu vertreten und die Geschäftsführung wahrzunehmen. Verfügungs- und zahlungsberechtigt ist der Präsident gemeinsam mit dem Schatzmeister.
- Auf der Mitgliederversammlung muss alle 4 Jahre ein Kassenprüfer gewählt werden. Diese Wahl findet gemeinsam mit der Vorstandswahl statt.
§6 Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wen ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angaben von Gründen verlangt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 30 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Hierfür sind alle Medien zugelassen. (Brief, Telefon, Internet,…).
- Anträge für die Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zu übergeben.
- Zur Mitgliederversammlung werden Beschlüsse und Vorstandswahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
- Zu den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse sind im Protokoll auf zuführen. Das Protokoll ist durch den Vorstand zu unterzeichnen.
§7 Tätigkeit / Arbeit des GCC
- Die Aufgaben des GCC werden für eine Session im Arbeitsplan festgelegt, der vom Vorstand aufgestellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Vorstand vertritt den GCC nach innen und nach außen und verwaltet sein Vermögen.
- Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht bei Veranstaltungen das Hausrecht des GCC auszuüben und die Interessen des GCC in jeder Sicht zuwahren.
- Der Kartenvorverkauf wird durch eine Kartenkommission geregelt. Die Kartenkommission wird vom Präsident bestimmt und vom Vorstand kontrolliert.
- Die Mitglieder können 4 Karten im Vorverkaufsrecht erwerben.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, die Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die ihm der GCC im Sinne seiner Ziele bietet.
§8 Haftung
- Zur Befriedigung von Haftpflichtansprüchen Dritter schließt der GCC eine Haftpflichtversicherung ab.
- Für die Entscheidungen über Anerkennung und Befriedigung von Haftpflichtansprüchen ist allein die Versicherungsgesellschaft zuständig und nicht der GCC.
§9 Auflösung
- Die Auflösung des GCC erfolgt durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit.
§10 Sonstiges
- Die Mitglieder des GCC sind verpflichtet die Satzung des GCC einzuhalten. Grobe Verstöße können den Ausschluss aus dem Verein zu Folge haben.
- Der Arbeitsplan ist für alle Mitglieder verbindlich.
- Die Änderung zur Satzung tritt zum 01.10.2006 in Kraft.
§11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Der Gerichtsstand ist Güstrow(Vereinsregister mit der Nr. 33)
- Der Erfüllungsort ist Güstrow




